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Regulatorik3 Min. Lesezeit

TI-Pauschale und Honorarkürzung: Gezählt wird je Standort

Fehlt einer Zahnarztpraxis der Nachweis über die Komponenten für die elektronische Patientenakte, wird ihre vertragszahnärztliche Vergütung nach § 341 Absatz 6 SGB V pauschal um 1 Prozent gekürzt; fehlt eine der vorgeschriebenen TI-Anwendungen, sinkt nach der BMG-Festlegung seit Juli 2023 die monatliche TI-Pauschale auf 50 Prozent. Für Verbünde zählt, dass die Pauschale je Standort und nach der Zahl der Zahnärzte berechnet wird.

Die Zahlen

  • Nach § 341 Absatz 6 SGB V ist die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen, solange eine Praxis nicht nachgewiesen hat, dass sie über die Komponenten und Dienste für den Zugriff auf die ePA verfügt; die Nachweisfrist endete am 30. Juni 2021.
  • Nach der Festlegung des Bundesgesundheitsministeriums zur TI-Finanzierung, in Kraft seit 1. Juli 2023, ergibt sich die monatliche TI-Pauschale je Standort aus der Zahl der Zahnärzte (bis drei, über drei bis sechs, über sechs bis neun, darüber je weitere Gruppe von bis zu drei); fehlt eine Anwendung, wird sie um 50 Prozent gekürzt, fehlen zwei, entfällt sie.
  • Laut gematik waren Anfang 2026 nach Selbstauskunft knapp 93 Prozent der Primärsysteme auf das neue Verschlüsselungsverfahren ECC umgestellt, und die Zahl der Konnektoren nur mit RSA-Zertifikaten sank von knapp 10.000 Mitte November 2025 auf 1.449 am 2. Januar 2026.

Unsere Einordnung

Die Sanktionen wirken wie eine einmalige Hürde: einmal ausgestattet, einmal nachgewiesen. Die Festlegung sieht das anders. Unterstützt werden müssen die Anwendungen in der jeweils aktuellen Version, ein neues Software-Update ist spätestens innerhalb von drei Monaten einzuspielen, und für neu eingeführte Anwendungen ist der Nachweis ebenfalls binnen drei Monaten nachzureichen. Gleichzeitig richtet sich die Höhe der Pauschale nach der Größe des Standorts am letzten Tag des Quartals, wobei angestellte Zahnärzte ab 20 Wochenstunden mitzählen. Für einen Verbund wird die TI damit zu einer wiederkehrenden Verwaltungsaufgabe im Quartalsrhythmus, die mit der Personalplanung verbunden ist: Eine Neueinstellung über der Stundengrenze, ein neuer Standort oder ein verspätetes Update an einem einzigen Standort verändert, was der Verbund erhält. Die Umstellung auf ECC zum Jahreswechsel hat gezeigt, wie schnell aus einer technischen Vorgabe eine Frist für jede einzelne Installation wird.

Fragen an Ihr Haus

  • Wer in Ihrem Verbund weiß zum Quartalsende, an welchem Standort welche Softwareversion läuft und wie viele Zahnärzte dort mitzählen?
  • Wie lange dauert es bei Ihnen vom Erscheinen eines Updates bis zur Installation am letzten Standort, gemessen an der Frist von drei Monaten?

Quellen

Datenstand: Rechtsstand: § 341 Absatz 6 SGB V (Regelung seit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz 2020) und BMG-Festlegung zur TI-Finanzierung für Zahnarztpraxen, in Kraft seit 1. Juli 2023; gelesen wurde die Fassung mit Stand 1. November 2023. Zahlen zur ECC-Umstellung: gematik, Stand 2. Januar 2026, veröffentlicht am 2. Januar 2026.

Recherchiert mit KI-Unterstützung, geprüft und freigegeben von Johannes Beyer am 24. Oktober 2026. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns an info@blue-panda.de.

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