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Abrechnung3 Min. Lesezeit

GOZ-Punktwert seit 1988: Der Faktor trägt die Teuerung

Der Punktwert der Gebührenordnung für Zahnärzte liegt nach § 5 GOZ bei 5,62421 Cent je Punkt, umgerechnet genau die 11 Pfennig, mit denen die GOZ am 1. Januar 1988 in Kraft trat, während die Verbraucherpreise von 1988 bis 2024 nach eigener Berechnung aus Destatis-Daten um rund 111 Prozent stiegen. Für einen Verbund mit mehreren Standorten heißt das: Wie viel eine Privatleistung real einbringt, entscheidet sich am Steigerungsfaktor, und den setzt jeder Standort selbst.

Die Zahlen

  • Laut § 5 GOZ beträgt der Punktwert 5,62421 Cent je Punkt; nach Angaben der Bundeszahnärztekammer liegt er seit dem Inkrafttreten der GOZ am 1. Januar 1988 unverändert bei 11 Pfennig, und 11 Pfennig ergeben zum amtlichen Umrechnungskurs genau diese 5,62421 Cent.
  • Nach eigener Berechnung aus Destatis-Daten (Preisindex für die Lebenshaltung im früheren Bundesgebiet bis 1991, Verbraucherpreisindex für Deutschland ab 1991, Jahresdurchschnitt 2024: 119,3 bei 2020 = 100) lagen die Verbraucherpreise 2024 rund 2,1-mal so hoch wie 1988; um die Kaufkraft von 1988 zu halten, müsste der Punktwert bei rund 11,9 Cent liegen.
  • Laut der GOZ-Analyse der Bundeszahnärztekammer für 2024 wurden zahnärztliche Leistungen im Durchschnitt mit dem 2,49-fachen Satz berechnet, medizinisch-technische Leistungen mit dem 2,01-fachen, und 65,5 Prozent aller zahnärztlichen Leistungen genau mit dem 2,3-fachen Satz.

Unsere Einordnung

Weil der Punktwert seit 1988 feststeht, ist der Steigerungsfaktor innerhalb der GOZ die einzige Größe, die sich bewegt, neben einer gesonderten Vereinbarung nach § 2 GOZ. Rechnet man die Teuerung ein, entspricht der Schwellenwert 2,3 heute real nur noch etwa dem 1,1-Fachen von 1988, und selbst der Höchstsatz 3,5 erreicht real nicht mehr den 2,3-fachen Satz von damals (eigene Berechnung). Dass zwei Drittel der zahnärztlichen Leistungen genau beim 2,3-fachen Satz landen, zeigt, dass der Schwellenwert in den meisten Praxen wie eine Voreinstellung wirkt, nicht wie eine Entscheidung je Leistung. In einem Verbund mit mehreren Standorten liegt hier eine Streuung, die in keiner Gesamtzahl auffällt: Ob ein Standort bei schwierigen Fällen über 2,3 geht und das nach § 10 GOZ begründet, hängt an Gewohnheiten der jeweiligen Behandler und Abrechnungskräfte. Dieselbe Leistung kann deshalb von Standort zu Standort real verschieden viel einbringen, ohne dass sich an der Behandlung etwas unterscheidet.

Fragen an Ihr Haus

  • Mit welchem durchschnittlichen Faktor rechnet jeder Ihrer Standorte die zahnärztlichen GOZ-Leistungen ab, und wie weit liegen die Standorte auseinander?
  • Bei welchem Anteil der Leistungen über dem 2,3-fachen Satz liegt an Ihren Standorten eine Begründung vor, die einer Nachfrage der Versicherung standhält?

Quellen

Datenstand: Rechtsstand: § 5 GOZ in der Fassung seit 1. Januar 2012 (gesetze-im-internet.de). Verbraucherpreise: Destatis, Lange Reihen ab 1948 (Ausgabe Dezember 2022, erschienen am 17. Januar 2023) und Pressemitteilung Nr. 020 vom 16. Januar 2025 mit dem Jahresdurchschnitt 2024; der endgültige Jahreswert 2025 lag zum Erscheinungsdatum noch nicht vor. Die Teuerung von 1988 bis 2024 ist eine eigene Berechnung durch Verkettung über 1991 (früheres Bundesgebiet bis 1991, Deutschland ab 1991) und daher ein Näherungswert. GOZ-Analyse: Daten für 2024 aus dem Statistischen Jahrbuch 2024/2025 der Bundeszahnärztekammer (November 2025), zusammengefasst im Fachbeitrag der BZÄK vom 7. Januar 2026.

Recherchiert mit KI-Unterstützung, geprüft und freigegeben von Johannes Beyer am 24. Oktober 2026. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns an info@blue-panda.de.

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