Bonusheft und Festzuschuss: Die Vorsorge entscheidet mit
Nach § 55 SGB V zahlen die Krankenkassen beim Zahnersatz 60 Prozent der Regelversorgung, nach fünf Jahren lückenloser Vorsorge 70 und nach zehn Jahren 75 Prozent. Für einen Verbund mit mehreren Standorten heißt das: Die Prüfung des Bonushefts vor dem Heil- und Kostenplan ist kein Formalismus, sondern bestimmt, welchen Anteil der Patient selbst trägt.
Die Zahlen
- Nach § 55 SGB V betragen die Festzuschüsse 2025 60 Prozent der Beträge für die Regelversorgung, 70 Prozent bei nachgewiesener Vorsorge in den letzten fünf Jahren und 75 Prozent bei Vorsorge ohne Unterbrechung in den letzten zehn Kalenderjahren.
- Laut KZBV-Jahrbuch 2024 rechneten die Zahnärzte 2023 rund 7,74 Millionen Prothetik-Fälle mit der GKV ab, 0,7 Prozent weniger als im Vorjahr; gegenüber 9,78 Millionen im Jahr 2013 ist das nach eigener Berechnung ein Rückgang um rund 21 Prozent.
- Laut Gemeinsamem Bundesausschuss stieg der Punktwert für zahnärztliche Zahnersatz-Leistungen zum 1. Januar 2025 nach Vereinbarung von KZBV und GKV-Spitzenverband um 4,41 Prozent; die Beträge der Festzuschüsse wurden entsprechend angepasst.
Unsere Einordnung
Zwischen dem kleinsten und dem höchsten Bonus liegen 15 Prozentpunkte. Für den Patienten ist das mehr, als es klingt: Bei einer Regelversorgung sinkt sein Anteil von 40 auf 25 Prozent der Regelversorgungsbeträge, nach eigener Berechnung um mehr als ein Drittel. Ob dieser Unterschied ankommt, entscheidet sich vor dem Heil- und Kostenplan, und dort arbeiten Standorte selten gleich: Der eine lässt sich das Bonusheft zeigen, der andere kann Einträge aus der eigenen Kartei übernehmen, die bei Patienten mit Praxiswechsel unvollständig sein können. Hinzu kommt eine weitere Regel: Nach § 55 SGB V können die Kassen in begründeten Ausnahmefällen auch bei einer einmaligen Unterbrechung der Vorsorge in zehn Jahren auf 75 Prozent erhöhen. Ein Verbund, der Zahnersatz an mehreren Standorten plant, beeinflusst also über einen Prüfschritt am Empfang, was seine Patienten zahlen, und damit auch, wie viele Pläne angenommen werden.
Fragen an Ihr Haus
- Wird an jedem Ihrer Standorte vor dem Heil- und Kostenplan geklärt, welche Bonusstufe der Patient tatsächlich erreicht?
- Wie oft kommt in Ihrem Verbund die Ausnahme für eine einmalige Unterbrechung zur Sprache, und wer entscheidet, ob sie beantragt wird?
Quellen
- Sozialgesetzbuch V, § 55 Leistungsanspruch (Festzuschüsse beim Zahnersatz), veröffentlicht am 20. Dezember 1988
- KZBV, Jahrbuch 2024, S. 76 und 77: Über die KZVen mit der GKV abgerechnete Fälle 1991 bis 2023 (Tab. 3.10), veröffentlicht am 20. November 2024
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Tragende Gründe: Anpassung der Beträge der Festzuschuss-Richtlinie zum 1. Januar 2025, veröffentlicht am 21. November 2024
Datenstand: Rechtsstand § 55 SGB V im Jahr 2025 (gelesen in der konsolidierten Fassung); Abrechnungsdaten für 2023 aus dem KZBV-Jahrbuch 2024 (PDF-Stand 20. November 2024); Punktwert-Anpassung zum 1. Januar 2025 laut Tragenden Gründen des G-BA vom 21. November 2024. Prothetik ab 2005 enthält keine Direktabrechnungsfälle (andersartige Versorgung), was den Rückgang um rund 21 Prozent zum Teil erklären kann. Der Rückgang seit 2013 und die Veränderung des Eigenanteils sind eigene Berechnungen.
Recherchiert mit KI-Unterstützung, geprüft und freigegeben von Johannes Beyer am 24. Oktober 2026. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns an info@blue-panda.de.
