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Regulatorik2 Min. Lesezeit

Amalgam-Verbot: Die Kassenfüllung ist neu definiert

Von rund 46 Millionen Füllungen bei GKV-Versicherten waren nach Angaben der Zahnärztlichen Mitteilungen vom Dezember 2024 nur noch knapp über zwei Prozent aus Amalgam. Für einen Verbund mit mehreren Standorten liegt die eigentliche Umstellung seit dem Verbot am 1. Januar 2025 deshalb nicht im Material, sondern in der neu gezogenen Grenze der zuzahlungsfreien Seitenzahnfüllung, die jeder Standort gleich erklären muss.

Die Zahlen

  • Von den rund 46 Millionen Füllungen bei GKV-Versicherten waren laut Zahnärztlichen Mitteilungen (1. Dezember 2024) nur noch knapp über zwei Prozent Amalgamfüllungen; das sind nach eigener Berechnung rund eine Million Füllungen.
  • Seit dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam nach der Verordnung (EU) 2024/1849 vom 13. Juni 2024 in der EU in der Regel nicht mehr verwendet werden, so KZBV und GKV-Spitzenverband in ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 11. Oktober 2024.
  • Als zuzahlungsfreie Kassenleistung im Seitenzahnbereich gelten seit 2025 laut KZBV und GKV-Spitzenverband (Oktober 2024) selbstadhäsive Materialien, Bulkfill-Komposite nur in Ausnahmefällen; wer darüber hinaus wählt, zahlt die Differenz zur Kassenleistung privat.

Unsere Einordnung

Weil Amalgam zuletzt nur noch einen kleinen Teil der Füllungen ausmachte, wirkt das Verbot auf den ersten Blick wie eine Formalie. Für einen Verbund verschiebt es aber etwas anderes: Die Kassenleistung im Seitenzahn ist seit Januar 2025 an eine neue Materialgruppe gebunden, und damit verschiebt sich auch der Punkt, an dem ein Gespräch über Mehrkosten beginnt. Diese Grenze erklärt jedes Behandlungsteam in eigenen Worten, und Patientinnen und Patienten können vergleichen, was ihnen an verschiedenen Standorten desselben Hauses gesagt wurde. Wo bisher die Gewohnheit eines Standorts den Ablauf trug, braucht es jetzt eine gemeinsame Sprache für dieselbe Leistung. Ob die Umstellung gelungen ist, zeigt sich deshalb weniger im Materialschrank als in der Frage, wie gleich die Aufklärung über die Standorte hinweg ausfällt.

Fragen an Ihr Haus

  • Wie unterschiedlich fällt an Ihren Standorten der Anteil der Seitenzahnfüllungen mit Mehrkostenvereinbarung seit Januar 2025 aus?
  • Mit welchen Worten erklärt Ihr Team die zuzahlungsfreie Seitenzahnfüllung, und ist es an jedem Standort dieselbe Erklärung?

Quellen

Datenstand: Regelung nach der gemeinsamen Mitteilung von KZBV und GKV-Spitzenverband vom 11. Oktober 2024 und der Verordnung (EU) 2024/1849 (gilt seit 1. Januar 2025); Füllungszahl und Amalgamanteil nach Zahnärztlichen Mitteilungen vom 1. Dezember 2024 (ohne Angabe des Bezugsjahrs, Stand vor dem Verbot). Die Zahl von rund einer Million Amalgamfüllungen ist eine eigene Berechnung.

Recherchiert mit KI-Unterstützung, geprüft und freigegeben von Johannes Beyer am 24. Oktober 2026. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns an info@blue-panda.de.

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